Ladezonen »Am Gries«

Parken Schild Am Gries
Parken „Am Gries“

Zwei Ladezonen »Am Gries« rund um Uhr erreichbar

Die zwei neue Ladezonen »Am Gries« erlauben das Be- und Entladen für Kunden und Anrainern rund um die Uhr. Das heißt, Sie dürfen auch nach 11 Uhr zum Laden zufahren, es gibt keine Poller. Lediglich die reine Durchfahrt ist nicht gestattet und wird auch immer wieder kontrolliert.

Es gibt zwei gekennzeichnete Ladenzonen in der Griesgasse. Beide sind in Fahrtrichtung auf der rechten Seite, eine gleich an Anfang direkt vor der Firma Nespresso (Griesgasse 31) und eine zweite vor dem Sternbräu (Griesgasse 25). Bitte beachten Sie, dass das Halten und Parken auf den Gehsteigen nicht gestattet ist und auch von den zuständigen Mitarbeitern der Parkraumbewirtschaftung verstärkt kontrolliert wird.

Informationen der Stadt Salzburg zum Thema Ladezone in der Griesgasse

Erlaubt ist die Einfahrt in die Griesgasse für Kfz ausschließlich

  • für die Zufahrt zu den Ladezonen (über das Ent- bzw. Beladen gibt es ebenfalls genaue Vorgaben des Gesetzgebers – siehe unten „Was ist eine Ladetätigkeit“),
  • für Zufahrt zu privaten Hauseinfahrten und
  • für Taxis zum Abholen bzw. Bringen von Fahrgästen.

Das reine Durchfahren durch die Griesgasse ist somit untersagt.
Einzig Linienbusse und RadfahrerInnen sind von diesem Fahrverbot in Einbahnrichtung ausgenommen. Achtung: FußgängerInnen sind auf der einspurigen, verkehrsberuhigten Fahrbahn – abgesehen von den Querungsmöglichkeiten auf Zebrastreifen – im Nachrang! Sie haben auf Busse und sonstige Fahrzeuge Acht zu geben!

Was ist eine Ladetätigkeit

Die Ladetätigkeit wird im § 43 (1) c) StVO geregelt (genaue Beschreibung siehe ÖAMTC)
Das heißt, man darf nur so lange halten, wie es für den Ladevorgang selbst unbedingt notwendig ist. Der Ladevorgang muss als solcher erkennbar sein. Die Ladezone gilt nur zum Be- und Entladen von sperrigen Gegenständen, also nur für solche Gegenstände, welche nicht in der Hand, unter dem Arm oder im Gewand zu transportieren sind (Geringfügigkeit laut VwGH.). Kaffeekapseln oder Kleinartikel sind damit eindeutig nicht als Ladetätigkeit anzusehen!